Rahmen

Damit eine Psychotherapie von der Grundversicherung übernommen wird, muss sie von einer Allgemeinmedizinerin, einem Kinderarzt, einer Psychiaterin oder einem Facharzt für psychosomatische Medizin angeordnet werden.

Jede Anordnung berechtigt zu 15 Sitzungen bei einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten. Ein Austausch zwischen der anordnenden Fachperson und der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten ist erforderlich, um gemeinsam die Erneuerung der Anordnung zu beurteilen.

Bei mehr als 30 Sitzungen wird ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das an die Versicherung weitergeleitet wird, um die Erstattung der Kosten für die Fortsetzung der Psychotherapie zu gewährleisten.

In Krisensituationen kann eine Anordnung für 10 Psychotherapiesitzungen von Personen mit einem Facharzttitel aus allen medizinischen Fachbereichen verschrieben werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über das Anordnungsmodell finden Sie auf der Website der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) sowie auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG):

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Nicht-aerztliche-Leistungen/neuregelung-der-psychologischen-psychotherapie-ab-1-juli-2022.html

Zusatzversicherungen: Was gilt ab Inkrafttreten des Anordnungsmodells?

Im Moment gehen die Zusatzversicherungen sehr unterschiedlich vor. Es gibt zum Beispiel Krankenkassen, die die Psychotherapie nur noch entgelten, wenn der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin nicht zu Abrechnung mit der Grundversicherungen zugelassen sind. Es gibt Zusatzversicherungen, die sich auf den Standpunkt stellen, dass die Psychotherapie gar nicht mehr durch die Zusatzversicherung zu tragen ist. 

Daher bleibt nichts anderes übrig, als in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Zusatzversicherung die Kosten übernimmt, falls der Patient nicht ohnehin die Übernahme durch die Grundversicherung wünscht und auch die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 

Falls die Zusatzversicherung unrechtmässig die Leistung verweigert, kann eine Beschwerde bei der Ombudsstelle der Krankenversicherung erhoben werden: Ombudsstelle Krankenversicherung (om-kv.ch)